Verkehrsfallwild
Jagdschutz

Jagdschutz

Hans-Albrecht Hewicker Hanredder 10
Vorsitzender des Arbeitskreises 25335 Bokholt-Hanredder
Schalenwild im LJV Tel. : 04123/9560900
Email: h.a.hewicker@web.de

Notzeit

Die derzeitige Witterungssituation gibt erneut – wie schon im vorigen Winter – Veranlassung zu prüfen, ob von dem Vorliegen einer Notzeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Landesjagdgesetz (LJG) auszugehen ist. In einigen Kreisen ist diese Feststellung in den letzten Tagen schon getroffen worden. Ich halte es für sinnvoll, bei dieser Entscheidung von möglichst einheitlichen Kriterien auszugehen, und gebe deshalb nachstehende Hinweise mit der Bitte um Berücksichtigung. Im Zweifelsfall stehe ich Ihnen für Gespräche gern zur Verfügung.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 LJG wird „witterungsbedingter Nahrungsmangel“ als Kriterium für Notzeit, in der von der Jagdbehörde Ausnahmen vom Fütterungsverbot für Schalenwild zugelassen werden können, genannt. Dieser Begriff wird durch eine beispielhafte Aufzählung erläutert, die lautet: „... insbesondere bei langandauernden vereisten oder hohen Schneelagen oder Frostperioden...“. Dementsprechend ist im Einzelfall für den Kreis oder auch nur Teile des Kreises die Witterungssituation zu beobachten und zu überprüfen.
Bei Auftreten von massiven Harschschneedecken, flächendeckenden Vereisungen, extrem hohen Schneelagen (d.h. über 50 cm Höhe),großflächigen tiefen Schneeverwehungen oder langanhaltenden starken Frostperioden (d.h. allnächtlich niedriger als -10° Celsius) kann Notzeit gegeben sein, wenn eine dieser Erscheinungen langandauernd (d.h. über mehrere Wochen ununterbrochen) auftritt oder mehrere dieser Erscheinungen in abgeschwächter Form kombiniert lang andauernd festgestellt werden.
Bei Auftreten dieser Bedingungen sollten die Kreisjägerschaften in Abstimmung mit dem Kreisjägermeister den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen vom Fütterungsverbot für den ganzen Kreis oder Teile des Kreisgebiets bei der Jagdbehörde stellen. Selbstverständlich ist es jedem Revierinhaber unbenommen, selbst für sein Revier einen solchen Antrag bei der Jagdbehörde zu stellen. Außerdem kann natürlich die Jagdbehörde von Amts wegen tätig werden. Am sinnvollsten erscheint aber der Weg über die Kreisjägerschaften, da sie sich über die Hegeringe und Revierinhaber schnell einen fachlich gesicherten Überblick im Kreisgebiet verschaffen können.
Es ist davon auszugehen, dass nach behördlicher Feststellung des Vorliegens einer Notzeit im Sinne von § 18 Abs 1 LJG die Durchführung von Treib- und Drückjagden keinesfalls mehr zulässig ist und auch die Einzeljagdausübung kaum noch vertretbar erscheint. Dieses muss als Ausfluss der zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 Bundesjagdgesetz), des Verbots der Jagdausübung auf Schalenwild in Notzeiten in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 Bundesjagdgesetz) und der allgemeinen Anforderungen des Tierschutzrechts so konstatiert werden. Im übrigen wäre es für das Ansehen der Jägerschaft in der Öffentlichkeit ein schwerer Schlag, wenn in den Medien über Bejagung von Wildtieren in der Notzeit berichtet werden würde.
Insofern kann die Feststellung der Notzeit massive Auswirkungen auf die Durchführung geplanter Gemeinschaftsjagden, die Erfüllung der Abschusspläne und die Erreichung der notwendigen Abschusszahlen beim Schwarzwild haben. In dieser Hinsicht befinden wir uns in diesem Winter in einer völlig anderen Situation als im Februar/März 2010. Ich halte es deshalb für notwendig, mit dem Instrument der Notzeit außerordentlich vorsichtig umzugehen.
Im übrigen ist natürlich zu bedenken, dass nach Eintreten von Tauwetter und Verschwinden der hindernden Schneedecken die Notzeitfeststellung auch wieder aufgehoben werden kann und soll.
Jedenfalls sollte auf bloße interne Absprachen mit der Jagdbehörde über die Duldung von rechtswidrigen Schalenwildfütterungen verzichtet und auf eine formal einwandfreie Abwicklung geachtet werden.